Krankschreibung – Pflichten und Rechte von Arbeitnehmern

Grundsätzlich gilt die Regel: Krank ist krank. Ein Arbeitnehmer muss weder telefonisch erreichbar sein noch kann der Arbeitgeber von ihm verlangen, dass er irgendwelche Tätigkeiten ausübt, die im weitesten Sinne mit seiner Arbeit zu tun haben. 

„Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist absolut, ich bin eben ganz krank oder gar nicht“, bestätigt Manfred Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Pinsent Masons in München.

Ob der Arbeitgeber den Mitarbeiter während seiner Krankschreibung zuhause anruft, ist eine Ermessensentscheidung. Wenn er dies tut, muss ein ‚überwiegendes Interesse an einem solchen Anruf‘ vorliegen. Das bedeutet im Klartext, wenn er dringend eine Information für einen Kunden benötigt, der beispielsweise ein Angebot erwartet. Falls ein solches Interesse erkennbar ist, muss der Arbeitnehmer das Telefonat auch bei Krankheit führen. 

Nicht zulässig ist ein Anruf nur zum Zwecke der Kontrolle bzw. um den Mitarbeiter unter Druck zu setzen.

Im Falle einer Krankheit, ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, den ‚Laden am Laufen zu halten‘. Gegebenenfalls muss jedoch der Mitarbeiter in wichtigen Fällen den Zugriff auf sein Postfach erlauben. Dies gebietet die sogenannte Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. 

Bei anstehenden Personalgesprächen gilt ebenfalls die Regel krank ist krank. Das Bundesarbeitsgericht differenziert nicht zwischen ein bisschen krank und ganz krank. 

Somit muss der Arbeitnehmer zu einem solchen Termin auch nicht erscheinen und sein Fernbleiben darf nicht sanktioniert werden. 

Quelle: www.sueddeutsche.de